Pfändungsschutzkonto

Pfändungschutzkonto

Wenn Ihr Konto von einer Pfändung bedroht ist oder bereits gepfändet wurde, sollten Sie es so schnell wie möglich in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. So erhalten Sie automatisch den Grundfreibetrag bzw. Sockelfreibetrag in Höhe von 1.491,75 EUR. Wenn Sie nur diesen Freibetrag benötigen, müssen Sie in der Regel keine P-Konto Bescheinigung beantragen.

Der Grundfreibetrag entspricht nach § 850c Abs. 1 i.V.m. § 850c Abs. 2a ZPO der Pfändungsfreigrenze (siehe Pfändungstabelle) und ist einkommensunabhängig. Diese Regelung dient zur Sicherung des Existenzminimums.

Möchten Sie Ihren Freibetrag erhöhen, weil Sie beispielsweise Unterverpflichtungen haben, dann benötigen Sie nach §850k ZPO (Pfändungsschutzkonto) eine P-Konto Bescheinigung. Praktisch: Der in unserem Formular integrierte Rechner zeigt Ihnen sofort den erhöhten Freibetrag!

 

 

Damit Sie Ihren Pfändungsfreibetrag erhöhen können und eine P-Konto-Bescheinigung bekommen, muss mindestens einer der folgenden Punkte auf Sie zutreffen:

  • Sie zahlen Unterhalt, z.B. für Ihren Ehepartner oder Ihre Kinder (§850k ZPO Abs. 2 Satz 1a). Hinweis: Neben dem Sockelfreibetrag können Sie bis zu 5 weitere Freibeträge beantragen!
  • Sie erhalten Geldleistungen für Personen, die mit Ihnen in einer Gemeinschaft leben, denen Sie aber nicht zum Unterhalt verpflichtet sind (§850k ZPO Abs. 2 Satz 1b).
  • Sie bekommen gemäß §850k ZPO Abs. 2 Satz 2 einmalige Geldleistungen nach §54 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (z.B. Unterstützung für eine Klassenfahrt, die Erstausstattung des Kindes oder für einen Umzug).
  • Sie bekommen gemäß §850k ZPO Abs. 2 Satz 2 "Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch".
  • Sie bekommen Kindergeld (§850k ZPO Abs. 2 Satz 3).


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